Grenzverschiebung des Kinderschutzes im Kontext der Bürgergeldreform
Im Zuge der Bürgergeldreform soll fehlende Mitwirkung der Eltern künftig eine Meldung an das Jugendamt auslösen – mit möglichen Folgen bis hin zu familiengerichtlichen Maßnahmen. Damit gerät die fachliche Trennung zwischen sozialrechtlicher Sanktion und Kinderschutz ins Wanken.

Im Zuge der Bürgergeldreform bahnt sich eine fachlich wie politisch hoch problematische Entwicklung an, auf die die DGSF aufmerksam machen möchte. Die Bundesregierung hat auf eine schriftliche Anfrage mitgeteilt, dass Jobcenter künftig bei fehlender Mitwirkung von Eltern verpflichtet sind, das Jugendamt zu informieren. Diese Information ist dort wie eine Kinderschutzmeldung zu behandeln – bis hin zur möglichen Einschaltung der Familiengerichte nach § 1666 BGB.
Damit wird eine zentrale fachliche Grenze verschoben: Nicht mehr konkrete Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung, sondern sozialrechtliche Pflichtverletzungen der Eltern lösen Gefährdungseinschätzungen nach § 8a SGB VIII aus. Jugendämter werden so in eine staatliche Sanktionslogik eingebunden und zur nachgelagerten Interventionsinstanz. Dies widerspricht dem Selbstverständnis der Kinder- und Jugendhilfe als Hilfe- und Unterstützungsinstanz und untergräbt mühsam aufgebaute Vertrauensbeziehungen zu Familien.
Diese Entwicklung ist bislang kaum öffentlich diskutiert. Aus fachlich systemischer Sicht darf sie nicht kommentarlos hingenommen werden.
Eine vertiefende fachliche Einordnung von Prof. Nikolaus Meyer findet sich hier.
