Praxis- und Berufsbezeichnungen

Dies hat das Landgericht Oldenburg auf eine Wettbewerbsklage eines Interessenverbandes gegen eine als Heilpraktikerin tätige Beklagte entschieden, vor dem OLG-Oldenburg wurde eine Berufung gegen das Urteil zurückgenommen. (Quelle: Pressemitteilung des OLG-Oldenburg vom 5. Juni 2009).

Nach dem Psychotherapeutengesetz sind die Berufsbezeichnungen Psychotherapeut oder Psychotherapeutin geschützt. Auch verwechslungsfähige Berufsbezeichnungen sind unzulässig. Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen nannte in einer Nachricht vom 20.10.2005 als „unzweifelhaft zulässige“ Tätigkeitsbezeichnungen für therapeutisch tätige (bestallte) Heilpraktiker lediglich: Heilpraktiker nur für Psychotherapie, Heilpraktiker (Psychotherapie), Heilpraktiker, eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie, Heilpraktiker für Psychotherapie; in einer 2006 von der Kammer veröffentlichten Liste wird "Heilpraktiker für Psychotherapie" allerdings als unzulässige Berufsbezeichnung eingestuft (Link zur Liste).

Rechtsanwalt Christoph Stock hält wesentlich mehr Bezeichnungen für zulässig und schreibt in seinem rechtlichen Leitfaden für psychotherapeutisch arbeitende Heilpraktiker "Heilpraktiker-Werbung" (April 2007, HRSG: GBP e.V.):

" - Wer den Begriff 'Psycho' in die Berufs- oder Praxisbezeichnung aufnehmen möchte, ohne approbiert zu sein, kommt nicht umhin, zugleich auf die Heilpraktiker-Erlaubnis hinzuweisen.
- Ein Hinweis auf die spezielle Psychotherapiemethode (z.B. 'Körperpsychotherapie') ist zulässig.
- Wer ausschließlich auf die Psychotherapiemethode aufmerksam macht, ohne zugleich auf die Heilpraktikererlaubnis hinzuweisen, muss eine juristische Auseinandersetzung einkalkulieren.
- Diese Ausführungen gelten für jedweden Inhaber der Heilpraktikererlaubnis."

(bs)