Supervision und Umsatzsteuer

Spätestens seit 2005 galt, dass Supervision grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist, mit Ausnahme von Lehrsupervision. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte damals entschieden, dass Einnahmen aus Supervision generell nicht umsatzsteuerfrei sind und damit ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.11.2001 (Az. 5 K 2725/98) bestätigt. In einem Urteil vom März 2014 hatte dann der Bundesfinanzhof allerdings seine Rechtsprechung verändert und entschieden, dass Supervision nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein kann. Diese Bestimmung der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie beziehe sich nicht nur auf Unterrichtseinheiten im Zusammenhang mit Schul- und Hochschulunterricht, sondern auch auf Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung. (Urteil vom 20.3.2014, V R 3/13)

Aufgrund dieser BFH-Entscheidung hat nun das Finanzgericht Köln reguläre Supervisionsleitungen (nicht nur Lehrsupervision im Rahmen von Ausbildung) mit einem Urteil vom 23.9.2015 (9 K 1649/14, inzwischen rechtskräftig) als umsatzsteuerfrei bewertet. Die Supervisionsleistungen wurden nicht nach deutschem Umsatzsteuerrecht von der Umsatzsteuer befreit, aber gemäß der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie als „von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht“. Wenn freiberuflich arbeitende Supervisorinnen und Supervisoren ihre Arbeit als umsatzsteuerfreie Lehrtätigkeit einstufen analog der Arbeit von Privatlehrern, werden sie allerdings gleichzeitig rentenversicherungspflichtig! Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung.


Die Leitsätze des BFH-Urteils im Wortlaut:

1. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG erfasst auch die Aus- und Fortbildung, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Privatlehrer an Schüler oder Hochschüler wendet oder ob es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt (Änderung der Rechtsprechung).

2. Supervisionen können als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrern erteilt werden und die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein.


Weitere Infos/Links:

Richtlinie

2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL, bis 2006: Richtlinie 77/388/EWG):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.347.01.0001.01.DEU
(hier KAPITEL 2, Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, Artikel 132)

Urteil des Finanzgerichts vom 23.9.2015:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2015/9_K_1649_14_Urteil_20150923.html

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.3.2014, V R 3/13:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=29963&pos=5&anz=98

älter (kommentierend mit vielen Quellenverweisen): Umsatzsteuerbefreiung von Supervisionsleistungen II, Rechtslupe, 8. Oktober 2012: "

Die Senate des Finanzgerichts Köln sind sich uneinig, ob Supervisionsleistungen nach

 

§ 4 Nr. 21 a) UStG

 

von der Umsatzsteuer befreit sind oder nicht.

..."
http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ust/umsatzsteuerbefreiung-von-supervisionsleistungen-ii-346735

Rentenversicherungspflicht: Zur Ren

tenversicherungspflicht von selbständig tätigen Supervisor(inn)en und Coaches, Artikel von Prof. Dr. Christof Stock (

zum Artikel scrollen

) im Portal www.rdgs.de (Recht der Gesundheits- und Sozialberufe)

Ergänzung (Nov. 2019):

FG Münster, Urteil vom 12.3.2019, 15 K 1768/17 U, Supervisionsleistungen können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreitsein; dazu:
https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Supervision-kann-umsatzsteuerbefreit-sein-255512.html
https://www.nwb-experten-blog.de/supervisionsleistungen-koennen-umsatzsteuerfrei-sein