Bundestag verlängert Übergangsregelung im Bildungsbereich um ein Jahr

Der Deutsche Bundestag hat am 5. März 2026 die Übergangsregelung § 127 SGB IV für Bildungseinrichtungen als Reaktion auf das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts um ein Jahr verlängert. Die Regelung endet nun am 31. Dezember 2027 statt wie bisher geplant zum Jahresende 2026. Die Zustimmung des Bundesrats wird erwartet.

Für selbstständig tätige Lehrende und ihre Auftraggeber bedeutet das: Sie können ihre Arbeit ein weiteres Jahr rechtlich abgesichert fortsetzen, ohne rückwirkend mit hohen Sozialversicherungsforderungen rechnen zu müssen, falls Tätigkeiten später als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden.

Hintergrund: Seit Jahren besteht Unklarheit darüber, wann eine Tätigkeit als selbstständig gilt und wann als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 SGB IV). Die Verlängerung verschafft den Beteiligten zwar kurzfristig Planungssicherheit, löst das Grundproblem jedoch nicht. Für Tätigkeiten außerhalb des Bildungsbereichs – etwa Supervision oder Beratung – bleibt die Rechtslage weiterhin unklar.

Mehr Informationen und Details zur Regelung finden sich beim Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland.

(jw)