DGSF-Satzung

Neufassung der DGSF-Satzung, beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der DGSF am 16. März 2024 in Fulda. Die Neufassung ersetzt die bisherige Fassung vom 23. Oktober 2021 (Tag der Beschlussfassung).

DGSF-Satzung als pdf-Datei zum Download (Stand: 16. März 2024)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) e. V. und als Kurzname DGSF e. V.

(2) Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Die DGSF ist ein Fachverband für systemisches Arbeiten. Sie dient der Förderung der Bildung und der öffentlichen Gesundheitspflege, indem sie sich berufsgruppenübergreifend für die Weiterentwicklung und Verbreitung der Familientherapie und -beratung, der Systemischen Therapie und Beratung, der systemischen Sozialen Arbeit sowie des systemischen Denkens und Arbeitens in Lebens- und Arbeitswelt einsetzt.

(2) Die Grundhaltung der Mitglieder ist geprägt durch Wertschätzung und Überwindung von Diskriminierung gegenüber allen Menschen. Ihr Verhalten richtet sich nach den Ethik-Richtlinien des Vereins. Sie setzen sich für die Werte Frieden, Freiheit, Gleichheit, Geschwisterlichkeit, Teilhabe, Ausgleich und informationelle Selbstbestimmung ein.

(3) Der Zweck der DGSF wird insbesondere verfolgt durch:

a) Förderung des theoretischen und praktischen Austausches von Erfahrungen und Erkenntnissen zur Familientherapie/-beratung, zur Systemischen Therapie und Beratung sowie zum systemischen Arbeiten in unterschiedlichen Feldern, zum Beispiel durch Förderung von Wissenschaft und Forschung, durch Veröffentlichungen, Stellungnahmen und Expertisen wie die Mitarbeit an der Erstellung von Behandlungsleitlinien, durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Kongresse, Seminare und Fort- und Weiterbildungen bzw. Bildungsangebote im Kontext lebenslangen Lernens

b) Förderung und Verbreitung von systemischen Therapie- und Beratungsleistungen im Bereich der ambulanten und stationären psychotherapeutischen Versorgung, der Familienpolitik und der Kinder- und Jugendhilfe, der Sozialen Arbeit und des Rechtswesens sowie in Unternehmen und Organisationen

c) Vertretung der Systemischen Therapie und Beratung, des systemischen Ansatzes und der systemischen Arbeitsweise in der (Fach-)Öffentlichkeit sowie bei sozialen und politischen Entscheidungsträger*innen, auch hinsichtlich der Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungen und politischen Entscheidungen auf den Satzungszweck

d) Kooperation mit und Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Verbänden ähnlicher Zielsetzung und Arbeitsweise

e) Fachliche Förderung und Unterstützung von systemisch arbeitenden Fachkräften und Organisationen und Unternehmen, besonders von Weiterbildungs-institutionen, die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Systemischer Therapie und in Systemischer Beratung sowie weiteren systemischen Konzepten wie systemische Supervision, Mediation, Coaching oder Organisationsentwicklung nach wissenschaftlichen Standards anbieten sowie z. B. durch die Vergabe von einschlägigen Gütesiegeln oder Preisen für systemisches gesellschaftliches Engagement

f) Qualitätssicherung durch (Weiter-)Entwicklung von Weiterbildungsstandards und Evaluationskriterien sowie durch Vergabe von Zertifikaten und Akkreditierung von Weiterbildungsinstitutionen

g) Förderung, Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Verwirklichung der Aufgaben der DGSF wie einer Verbandsgeschäftsstelle

h) Forschungsförderung zum Beispiel in Gestalt der Vergabe eines systemischen Forschungspreises und von einschlägigen Projektförderungen auf Grundlage offener Ausschreibungen.

(4) Der Verein verfolgt seine steuerbegünstigten Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO mit dem Systemische Gesellschaft – Deutscher Verband für Systemische Forschung, Therapie, Supervision und Beratung e. V., Berlin, insbesondere durch die gemeinsame Veranstaltung von Tagungen, Durchführung von Forschungsprojekten und Preisvergaben sowie die gegenseitige Erbringung einschlägiger Geschäftsführungs- und Verwaltungsdienstleistungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die DGSF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).

(2) Die DGSF ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen der DGSF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DGSF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen, Personengesellschaften und Institutionen sein. Juristische Personen, Personengesellschaften und Institutionen haben bei Abstimmungen jeweils eine Stimme. Sie benennen eine natürliche Person, die sie vertritt.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung der Vereinsziele.

(3) Es gibt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(4) Ordentliche Mitglieder haben die vollen Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds.

a) Ordentliches Mitglied kann werden, wer eine(n) vom Verein anerkannte(n) Qualifikation/Nachweis in Familientherapie oder -beratung, Systemischer Therapie oder Beratung oder systemischer Arbeit vorweisen kann.

b) Ordentliches Mitglied kann eine juristische Person, Personengesellschaft oder eine Institution werden, die Familientherapie oder -beratung, Systemische Therapie oder Beratung oder systemische Arbeit durchführt bzw. lehrt und deren Arbeitsziele, Satzung oder Weiterbildungsrichtlinien mit den Zielen der DGSF vereinbar sind.

c) Ordentliche Mitglieder sind abstimmungsberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für alle Funktionen innerhalb der DGSF.

d) Antragstellende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können in Ausnahmefällen aufgenommen werden. Eventuell fehlende Voraussetzungen können durch andere Qualifikationen kompensiert werden.

(5) Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in curricularer Weiterbildung in Familientherapie oder -beratung, Systemischer Therapie oder Beratung oder systemischer Arbeit befindet. Außerordentliches Mitglied kann außerdem werden, wer sich in einem Studiengang mit systemischem Arbeiten in Beratung, Pädagogik, Therapie, Sozialer Arbeit, Supervision, Organisationsberatung oder weiteren Feldern befasst. Außerordentliche Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag und müssen ihren Ausbildungsstatus jährlich nachweisen.

(6) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verbandszweck materiell und ideell, sie haben kein Wahlrecht.

(7) Ehrenmitglieder werden natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um die DGSF verdient gemacht haben und mit ihrer Zustimmung in Textform vom Aufsichtsrat dazu ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht.

(8) Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand.

(9) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austrittserklärung oder durch Tod, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder Institutionen durch Austrittserklärung oder bei Auflösung der jeweiligen Institutionen. Die Austrittserklärung muss in Textform sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres eingehen, für das sie wirksam werden soll.

(10) Ein Mitglied, das den Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen drei Monaten entrichtet, gilt als aus der DGSF ausgeschlossen.

(11) Die Mitgliedschaft kann durch die DGSF mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres in Textform gekündigt werden. Die Kündigung durch den Verein bedarf der Beschlussfassung durch Aufsichtsrat und Vorstand jeweils mit einer Zweidrittelmehrheit. Die Kündigung erfolgt fristwahrend, wenn sie drei Werktage vor der oben genannten Frist an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift des Mitglieds abgesandt wurde.

(12) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Satzung oder die Ethik-Richtlinien der DGSF verstoßen hat oder die Voraussetzungen für eine Aufnahme nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt oder sich in erheblichem Maße oder fortgesetzt vereinsschädigend verhalten hat oder eine mit den Zielen des Vereins unvereinbare Gesinnung, wie einer Ablehnung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, offenbart oder unterstützt, kann nach vorherigem Tätigwerden des Vermittlungsausschusses aus der DGSF ausgeschlossen werden. Die Empfehlung des Vermittlungsausschusses wird durch Beschluss des Aufsichtsrats gültig. Die Entscheidung wird in Textform begründet und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein oder einem vergleichbaren Nachweisverfahren zugestellt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die Höhe und Zahlungsmodalitäten der jährlichen Mitgliedsbeiträge regelt. Für verschiedene Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgelegt werden.

(2) Die Mitglieder der Instituteversammlung zahlen einen zusätzlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Instituteversammlung festgelegt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Diese zusätzlichen Mitgliedsbeiträge stehen der Instituteversammlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(3) Mit dem Beitritt zum Verein verpflichtet sich das Mitglied, dem Verein auf Anforderung ein Lastschriftmandat zum Einzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen und Änderungen zeitnah mitzuteilen.

§ 6 Organe und allgemeine Verfahrensregelungen

(1) Die Organe der DGSF sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Aufsichtsrat

c) Vorstand

d) Verbandsrat

e) Instituteversammlung und Instituterat

f) Fachgruppenrat als Repräsentant der Fachgruppen

g) Regionenrat als Repräsentant der Regionalgruppen

h) Fort- und Weiterbildungsausschuss

i) Forschungsjury

j) Vermittlungsausschuss

k) Ethikbeirat

l) Findungs- und Wahlkommission

m) Prüfungsausschuss.

Die Regelungen dieses Paragraphen gelten für alle Organe, soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

(2) Bei der Besetzung der Organe soll auf die erforderlichen Kompetenzen und auf Diversität geachtet und das Verfahren sowie das Ergebnis kritisch auf diskriminierendes Verhalten geprüft werden. Vielfältige Eigenschaften, Kompetenzen, Perspektiven und Erfahrungen der Gremienmitglieder führen zu einer besseren Gremienarbeit. Eine möglichst vielfältige Gremienbesetzung beugt diskriminierendem Verhalten im Sinne von § 2 Abs. 2 durch die Gremien vor.

(3) Beschlüsse der Organe sollen in der Regel in Sitzungen gefasst werden. Beschlüsse können, soweit gesetzlich zulässig, auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mit Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen von Video-/Telefonkonferenzen oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Organversammlungen herbeigeführt werden, wenn sich – außer bei Mitgliederversammlungen, für die keine Mindestbeteiligung erforderlich ist – mindestens die Hälfte und bei Vorstandsversammlungen 2/3 der abstimmungsberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligen und bis zum Ende der jeweiligen Abstimmung nicht mehr als 10 % der mitwirkenden Mitglieder diesem Verfahren widersprechen.

(4) Die Organe tagen, sooft es der Auftrag erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen durch den/die Vorsitzende*n oder Sprecher*in des Organs, hilfsweise durch ein von den anderen Organmitgliedern beauftragtes Organmitglied. Bei Zustimmung aller Organmitglieder kann auf eine Ladungsfrist verzichtet werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn alle Organmitglieder an der Sitzung teilnehmen.

(5) Wahlen können als Einzel-, Listen-, Block- und Verhältniswahlen durchgeführt werden. Die Wahlen erfolgen in der Regel für drei Jahre. Die unmittelbare Wiederwahl ist maximal zweimal möglich; diese Beschränkung gilt nicht für Wahlen in den Regional- und Fachgruppen. Eine vorzeitige Abwahl ist jederzeit mit Zweidrittelmehrheit möglich.

(6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen unterschrieben und durch diese bei der Geschäftsstelle hinterlegt. Das Protokoll ist den Organmitgliedern zeitnah, bei Beschlüssen außerhalb von Versammlungen unverzüglich, in Textform zur Kenntnis zu geben; Einwendungen sind danach nur innerhalb von drei Monaten möglich.erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf von Organsitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung

(7) Organmitglieder können für ihre Tätigkeit, auch über eine Erstattung für ihre Auslagen hinaus, vergütet werden. Über die Vergütung des Vorstands beschließt der Aufsichtsrat, über die Vergütung der übrigen Organe die Mitgliederversammlung.

(8) Auf Organmitglieder, außer hauptamtliche Vorstandsmitglieder, sind die Rechtsfolgen des § 31a BGB anzuwenden.

(9) Alle Organe der DGSF geben sich eine Geschäftsordnung innerhalb des satzungsgemäßen Rahmens. Sie muss den Mitgliedern auf Anforderung zugänglich gemacht werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates unter Festlegung des Vorsitzes, Abwahl beliebiger Aufsichtsratsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit Die Mitgliederversammlung kann eine Wahlordnung verabschieden, die Verfahren und Fristen für die Erklärung der Kandidatur und die Information der Mitglieder über alle Kandidat*innen vor der Mitgliederversammlung regelt. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass eine Kandidatur bis zu einem Monat vor der Mitgliederversammlung erklärt werden muss und weitere Kandidaturen von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden können.

b) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Fort- und Weiterbildungsausschusses, der Forschungsjury, des Vermittlungsausschusses, des Ethikbeirats, der Findungs- und Wahlkommission und der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Verbandsrats

c) Genehmigung der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnungen für die Fach- und Regionalgruppenarbeit sowie die Geschäftsordnung der Findungs- und Wahlkommission

d) Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit

e) Entscheidung über ihr ausnahmsweise vom Vorstand oder Aufsichtsrat vorgelegte Beschlussgegenstände

f) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses und/oder die Beauftragung eine*r externen Abschlussprüfer*in (Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in) mit der Prüfung der Buchhaltung und der Aufstellung oder Prüfung des Jahresabschlusses sowie ggf. der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

g) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes sowie der Berichte des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses und der übrigen Vereinsorgane Der Geschäftsbericht umfasst auch den Jahresabschluss sowie wesentliche Prüfungsfeststellungen durch den Prüfungsausschuss oder eine*n Abschlussprüfer*in.

h) Beschlussfassung über eine Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats

i) Beschlussfassung über die Erstattung von Auslagen und eine darüber hinausgehende Vergütung des Sach- und/oder Arbeitsaufwands der Organe nach § 6 Abs. 7

j) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorsitz des Aufsichtsrats mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung in Textform muss spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin erfolgen. Fristwahrend ist, wenn die Einladung sechs Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Empfangsadresse abgeschickt wird.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens zweihundert Mitglieder oder, wenn der Verein weniger als 600 Mitglieder hat, ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand oder der Verbandsrat sie unter Angabe von Gründen beim Aufsichtsrat in Textform beantragen oder dieser sie für nötig erachtet. Sie muss spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung tagen. Sofern eine von den Mitgliedern, vom Vorstand oder vom Verbandsrat formgerecht beantragte Versammlung vom Aufsichtsrat nicht fristgerecht einberufen wird, kann der Vorstand sie ersatzweise unter Angabe des Sachverhalts einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem*der Aufsichtsratsvorsitzenden oder einer von ihm*ihr bestimmten Person geleitet, solange die Mitgliederversammlung keine andere Versammlungsleitung bestimmt.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält; Enthaltungen und nicht abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt. Mitglieder können sich in den Mitgliederversammlungen aufgrund Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als die Rechte aus zwei Vollmachten wahrnehmen kann. Juristische Personen, Personengesellschaften oder Institutionen geben ihre Stimme durch einen vor oder zu Beginn der Sitzung benannte Vertretung ab. Auf Anforderung der Versammlungsleitung sind die Vollmachten und Vertretungsberechtigungen nachzuweisen.

§ 8 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat trifft strategische Entscheidungen unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Empfehlungen des Verbandsrats, berät den Vorstand und überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Er hat ein unbeschränktes Auskunfts- und Informationsrecht, das er auch durch Beauftragte wahrnehmen kann.

(2) Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern, zusätzlich einer von der Instituteversammlung entsendeten Person sowie aus bis zu zwei vom Aufsichtsrat kooptierten, ebenfalls stimmberechtigten Personen, deren Amtszeit zusammen mit den gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats endet.

(3) Der Vorsitz des Aufsichtsrats besteht aus der Vorsitzenden und dem Vorsitzenden, die gleichberechtigt diese Funktion wahrnehmen. Beide können einzeln für den Vorsitz des Aufsichtsrats handeln. Sofern kein Vorsitz bestimmt ist, nimmt das älteste Aufsichtsratsmitglied die Funktion des*der Vorsitzenden wahr.

(4) Bei der Besetzung des Aufsichtsrats ist darauf zu achten, dass neben dem systemischen Hintergrund ausreichende Kompetenzen zur Verbandsführung vertreten sind, um die Aufgaben wahrnehmen zu können. Es gelten ferner folgende Bedingungen:

a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich ein Vorstandsamt im Verein wahrnehmen oder in den letzten vierundzwanzig Monaten vor der Wahl wahrgenommen haben. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit im Prüfungsausschuss.

b) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich bei dem Verein angestellt sein oder in den letzten vierundzwanzig Monaten angestellt gewesen sein.

c) Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur zweimal hintereinander möglich. Mögliche Interessengegensätze sind vor der Wahl der Mitgliederversammlung, später dem Aufsichtsrat und Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. In Ausnahmefällen, z. B. im Rahmen einer Nachwahl, ist auch eine Wahl für eine kürzere Amtszeit möglich. Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Unterschreiten der Mindestzahl der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats bleibt seine Beschlussfähigkeit unberührt. Es erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

a) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit sowie Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand in allen weiteren rechtlichen Angelegenheiten

b) Beratung von Beschlussvorlagen des Vorstandes und eigenen Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung

c) Beratung und Beschlussfassung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans sowie der strategischen Planung, wobei einzelne Entscheidungen unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden können

d) Entscheidung (verbands-)politischer und strategischer Fragestellungen von besonderer Bedeutung

e) Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstandes, insbesondere von Quartalsberichten

f) Entscheidung über den Umgang mit wesentlichen Planabweichungen

g) ggf. Vorbereitung der Auswahl eine*r externen Abschlussprüfer*in durch die Mitgliederversammlung

h) im Falle einer externen Prüfung Entgegennahme des Prüfungsberichts in Textform durch jedes Aufsichtsratsmitglied und in der Regel persönliche Aussprache mit dem*der Abschlussprüfer*in in einer Aufsichtsratssitzung

i) Feststellung des Jahresabschlusses

j) Entscheidung über ihm vom Vorstand oder aus seiner Mitte vorgelegte Beschlussgegenstände

k) Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem Vorstand

l) Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes

m) Beschlussfassung über die Kündigung und den Ausschluss von Mitgliedern

n) Beschlussfassung über die Zustimmung zur Geschäftsordnung und zu den Vergaberichtlinien sowie über Vergabeentscheidungen der Forschungsjury

o) Beschlussfassung der Geschäftsordnung für Aufsichtsrat und Vorstand.

(7) Der Verein wird gegenüber dem Vorstand und dem*der Abschlussprüfer*in durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam in allen Vertrags- und sonstigen Rechtsangelegenheiten vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass an der Vertretung möglichst der*die Aufsichtsratsvorsitzende mitwirken soll.

(8) Zu Sitzungen des Aufsichtsrats wird vom Vorsitz des Aufsichtsrats unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Fristwahrend ist, wenn die Einladung zwei Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Empfangsadresse verschickt wird. Der Aufsichtsrat tagt so oft, wie es erforderlich ist, in der Regel vier- bis sechsmal im Jahr.

(9) An den Sitzungen nimmt der Vorstand ohne Stimmrecht teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall die Teilnahme nicht ausschließt.

(10) Eine Sitzung findet ferner statt, wenn mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand sie unter Angabe von Gründen beantragen. Sie muss spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung stattfinden. Erfolgt die Einberufung nicht fristgerecht, können die Antragstellenden die Einladung unter Mitteilung des Sachverhalts selbst vornehmen.

(11) Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Interessengegensätzen, die unverzüglich offenzulegen sind, ruht das Stimmrecht. Dauerhafte Interessengegensätze führen zur Beendigung des Mandats.

(12) Der Aufsichtsrat erlässt unter Mitwirkung des Vorstands eine Geschäftsordnung für die Arbeit von Aufsichtsrat und Vorstand. Dabei können insbesondere Ressortverantwortlichkeiten innerhalb der Organe, Aufgaben, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats und Informationspflichten des Vorstands im Rahmen des Controllings und die jeweiligen organinternen Geschäftsabläufe festgelegt werden.

(13) Einmal jährlich berichtet der Vorstand dem Aufsichtsrat in Textform über alle Geschäfte des Vereins mit Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie jeweils deren Angehörige und ihnen nahestehenden Unternehmen

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus ein bis drei Personen. In der Regel werden zwei Vorstandsmitglieder berufen. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.

(2) Der Vorstand führt insbesondere die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der übrigen Vereinsorgane. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig und bei wichtigen Angelegenheiten unverzüglich über den Gang der Geschäfte.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind in der Regel gegen Vergütung tätig. Der Aufsichtsrat beschließt über die Anstellungsbedingungen.

(4) Die Vorstandsmitglieder können befristet und unbefristet berufen werden. Sofern Personen berufen werden, die bisher nicht für den Verein tätig waren, soll die erste Berufung in der Regel auf fünf Jahre befristet werden. Ferner kann ein Vorstandsmitglied die Niederlegung seines Amtes in Textform gegenüber dem Aufsichtsrat erklären.

(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

(6) Zu Sitzungen des Vorstands wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von einer Woche in Textform eingeladen und sie werden durch die einladende Person geleitet. Alternativ werden der Termin und die Leitung einvernehmlich unter den Vorstandsmitgliedern abgesprochen. Die Beschlussfähigkeit ist bei ordnungsgemäßer Einladung gegeben, wenn alle Mitglieder anwesend sind oder eine elektronisch vermittelte Teilnahme möglich ist.

§ 10 Verbandsrat

(1) Der Verbandsrat dient der verbandlichen Willensbildung und Diskussion zwischen den Mitgliederversammlungen. Seine Aufgaben sind

a) inhaltliche Vorbereitung der Mitgliederversammlung

b) Einbringung von Beschlussvorlagen in die Mitgliederversammlung

c) nach Bedarf Beschlussfassung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

d) Diskussion verbandspolitischer Fragestellungen

e) Mitwirkung an der Strategieentwicklung

f) Beratung von Aufsichtsrat und Vorstand.

(2) Dem Verbandsrat gehören an

a) zwei Mitglieder des Aufsichtsrats, in der Regel die Vorsitzenden, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt

b) ein*eine Sprecher*in des Fachgruppenrats, sofern ein*e Sprecher*in entsendet wurde

c) ein*eine Sprecher*in des Regionenrats

d) eine Person aus dem Instituterat

e) der*die Vorsitzende des Fort- und Weiterbildungsausschusses

f) der*die Sprecher*in des Vermittlungsausschusses

g) der*die Sprecher*in des Ethikbeirats

h) eine*ein Delegierte*r des wissenschaftlichen Beirats, der*die Mitglied in der DGSF ist, sofern der Beirat berufen wurde

i) drei bis fünf von der Mitgliederversammlung gewählte Vereinsmitglieder, insbesondere von verbandlichen Gruppen, z. B. Netzwerke, Foren oder empfohlene Einrichtungen, vorgeschlagene Mitglieder, sowie möglichst ein Mitglied ohne besondere Funktion im Verband.

(3) Sofern ein Mitglied verhindert ist, kann seine*ihre Stellvertretung an der Sitzung teilnehmen.

(4) An den Sitzungen nimmt der Vorstand ohne Stimmrecht teil, soweit der Verbandsrat im Einzelfall die Teilnahme nicht ausschließt. Bis zu drei Mitglieder der Findungsund Wahlkommission können als Gast teilnehmen, soweit Tagesordnungspunkte die Arbeit der Kommission berühren.

(5) Zu Sitzungen des Verbandsrats wird vom Vorsitz des Aufsichtsrats unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. In der Regel finden mindestens zwei Sitzungen im Jahr statt, eine zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen und eine zur Unterstützung der Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Leitung durch den Vorsitz des Aufsichtsrats.

(6) Sofern die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrats dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen, muss der Aufsichtsrat zeitnah zu einer Sitzung mit entsprechenden Tagesordnungspunkten einladen.

§ 11 Instituteversammlung und Instituterat

(1) Juristische Personen, Personengesellschaften und Institutionen, die Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Systemischer Therapie, in Systemischer Beratung und in anderen systemischen Handlungskonzepten anbieten und die den Akkreditierungsrichtlinien der DGSF entsprechen, werden vom Vorstand zu akkreditierten Weiterbildungsinstituten ernannt. Diese akkreditierten Weiterbildungsinstitute bilden die Instituteversammlung. Die Vertretung in der Instituteversammlung erfolgt analog zur Vertretung in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft in der Instituteversammlung erlischt, wenn der Vorstand die Akkreditierung aberkennt oder die Mitgliedschaft im Verein endet.

(3) Die Aufgaben der Instituteversammlung sind

a) Wahl eines aus drei Personen bestehenden Instituterats

b) Entsendung eine*r Vertreter*in eines Weiterbildungsinstituts in den Aufsichtsrat

c) Entsendung eines Mitglieds des Instituterats in den Verbandsrat

d) Sicherung der Qualität der Aus-, Fort- und Weiterbildungen

e) Erarbeitung von Vorschlägen für Standards, Richtlinien und Evaluationskriterien für die Fort- und Weiterbildung in Systemischer Therapie, in Systemischer Beratung und in anderen systemischen Handlungskonzepten und deren Fortschrei-bung in Zusammenarbeit mit dem Fort- und Weiterbildungsausschuss und dem Vorstand zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung

f) Umsetzung von Ethik-Richtlinien zu fördern und von den Mitgliedern der Instituteversammlung zu fordern

g) Weiterentwicklung von Regelungen / Richtlinien zur Akkreditierung von Weiterbildungsinstituten in Zusammenarbeit mit dem Fort- und Weiterbildungsausschuss, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder der Instituteversammlung zahlen einen zusätzlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Instituteversammlung festgelegt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Diese zusätzlichen Mitgliedsbeiträge stehen der Instituteversammlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(5) Zu Sitzungen der Instituteversammlung wird vom Instituterat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher in Textform eingeladen. Es findet mindestens eine Sitzung im Jahr statt. Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Leitung durch ein Mitglied des Instituterats.

§ 12 Fachgruppenrat

(1) Zur Förderung des fachlichen Austauschs und zur Entwicklung fachlicher Standards können die Mitglieder sich in Fachgruppen organisieren. Der Aufsichtsrat erlässt eine von der Mitgliederversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung für die Fachgruppenarbeit. Diese regelt, unter welchen Bedingungen eine Mitgliedergruppe als Fachgruppe vom Vorstand anerkannt wird, ihre Arbeitsweise, ihre Kompetenzen sowie die Auflösung. Jede Fachgruppe wählt ein bis drei Sprecher*innen. Sie können einen*eine Sprecher*in in den Fachgruppenrat entsenden.

(2) Sofern mindestens drei Fachgruppen eine Person in den Fachgruppenrat entsendet haben, kann dieser folgende Aufgaben wahrnehmen

a) Wahl von ein bis drei Sprecher*innen des Fachgruppenrats

b) Entsendung eines*einer Sprecher*in in den Verbandsrat

c) Unterstützung der Fachgruppenarbeit

d) Förderung der Kommunikation zwischen den Fachgruppen und mit den Vereinsmitgliedern

e) Förderung der Entwicklung fachlicher Standards in den Tätigkeitsfeldern der Fachgruppen

f) Förderung der Umsetzung der Ethik-Richtlinien

g) Austausch mit Vorstand und Aufsichtsrat zur Förderung der Fachgruppenarbeit, zur Weiterentwicklung der Regelungen zur Fachgruppenarbeit sowie verbandspolitischen Fragestellungen.

(3) Zu Sitzungen des Fachgruppenrats wird von einem*einer Sprecher*in des Fachgruppenrats unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher in Textform eingeladen. Es findet mindestens eine Sitzung im Jahr statt. Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Leitung durch den*die einladende*n Sprecher*in.

(4) Der Fachgruppenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Regionenrat

(1) Zur Förderung des regionalen Austauschs und der Förderung innerverbandlicher Kommunikation können die Mitglieder sich in Regionalgruppen organisieren. Der Aufsichtsrat erlässt eine von der Mitgliederversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung für die Regionalgruppenarbeit. Diese regelt, unter welchen Bedingungen eine Mitgliedergruppe als Regionalgruppe vom Aufsichtsrat anerkannt wird, ihre Arbeitsweise, ihre Kompetenzen, ihre Zuordnung zu einer Region sowie die Auflösung. Jede Regionalgruppe wählt eine*n Sprecher*in und ein bis zwei Stellvertreter*innen.

(2) Die Regionalgruppensprecher*innen wählen für ihre Region eine*n Sprecher*in und eine Stellvertretung. Diese Regionensprecher*innen und ihre Stellvertretung bilden den Regionenrat.

(3) Die Aufgaben des Regionenrats sind

a) Wahl eine*r Sprecher*in des Regionenrats und einer Stellvertretung aus den eigenen Reihen

b) Förderung der Regionalgruppenarbeit

c) Förderung der Kommunikation zwischen den Regionen

d) Förderung der Umsetzung der Ethik-Richtlinien

e) Austausch mit Vorstand und Aufsichtsrat zur Förderung der Regionalgruppenarbeit, der Weiterentwicklung der Regelungen zur Regionalgruppenarbeit sowie verbandspolitischen Fragestellungen.

(4) Zu Sitzungen des Regionenrats wird von dem*der Sprecher*in unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher in Textform eingeladen. Es finden in der Regel zwei Sitzungen im Jahr statt. Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Leitung durch den*die Sprecher*in.

§ 14 Fort- und Weiterbildungsausschuss

(1) Der Fort- und Weiterbildungsausschuss besteht aus mindestens sechs ordentlichen Vereinsmitgliedern. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich. Mindestens drei Mitglieder sollen DGSF-Lehrende aus akkreditierten Weiterbildungsinstituten sein. Zusätzlich entsendet der Vorstand aus seiner Mitte ein weiteres Mitglied in den Ausschuss.

(2) Die Aufgaben des Fort- und Weiterbildungsausschusses sind:

a) Wahl des*der Vorsitzende*n des Fort- und Weiterbildungsausschusses und einer Stellvertretung aus der Gruppe der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder

b) Mitwirkung bei der Entwicklung und Fortschreibung von Standards und Richtlinien für die Fort- und Weiterbildungen in Kooperation mit der Instituteversammlung

c) die Prüfung und Zertifizierung von Fort- und Weiterbildungsgängen an Weiterbildungsinstituten nach den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die anerkannten Fort- und Weiterbildungsgänge sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

d) die Prüfung von Fort- und Weiterbildungen von Einzelpersonen und die Vergabe von Zertifikaten nach den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien im Einvernehmen mit dem Vorstand.

(3) Zu den Sitzungen wird von dem*der Vorsitzende*n unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Es finden in der Regel vier bis sechs Sitzungen im Jahr statt. Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Leitung durch den*die Vorsitzende*n.

(4) Der Fort- und Weiterbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Prüfverfahren geregelt sind. Soweit die Geschäftsordnung eine Mitwirkung der Geschäftsstelle bei der Durchführung von Prüftätigkeiten vorsieht, bedarf sie der Zustimmung des Vorstands. Die Möglichkeit, dass sich Institute oder Einzelpersonen – insbesondere bei unterschiedlichen Auffassungen zu Prüf- und Zertifizierungsanträgen – direkt an den Ausschuss wenden, bleibt davon unberührt.

(5) Der Fort- und Weiterbildungsausschuss kann durch Kommissionen zur Erfüllung von Einzelaufgaben unterstützt werden. Die Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Fort- und Weiterbildungsausschuss vorgeschlagen und vom Vorstand der DGSF ernannt.

§ 15 Forschungsjury

(1) Die Forschungsjury besteht aus drei bis fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich.

(2) Die Aufgaben der Forschungsjury sind:

a) Wahl des*der Vorsitzende*n der Forschungsjury und einer Stellvertretung aus seiner Mitte

b) Entwurf einer Geschäftsordnung und einer Vergaberichtlinie für Forschungsmittel, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen

c) Entscheidung über die Vergabe von Forschungsmitteln im Rahmen der Vorgaben des Wirtschaftsplans und der Vergaberichtlinie.

(3) Zu den Sitzungen wird von dem*der Vorsitzende*n unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Es finden in der Regel zwei bis vier Sitzungen im Jahr statt. Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Leitung durch den*die Vorsitzende*n.

(4) Die Vergaberichtlinie kann generelle Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats vorsehen.

(5) Der Aufsichtsrat kann einzelne Vergabeentscheidungen der Forschungsjury aufheben. Dies ist gegenüber der Forschungsjury zu begründen.

§ 16 Vermittlungsausschuss

(1) Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Mitglieder des Vermittlungsausschusses können nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrats sein.

(2) Die Aufgaben des Vermittlungsausschusses sind

a) Wahl eine*r Sprecher*in und eine*r Stellvertreter*in

b) Klärung von strittigen Fragen innerhalb des Verbandes, die von jedem Mitglied oder Verbandsorgan eingebracht werden können

c) Unterhaltung einer Konfliktstelle (Ombudsstelle), die von Klient*innen, Kund*innen, Weiterbildungsteilnehmenden und DGSF-Mitgliedern bei Konflikten mit dem Verband oder seinen Mitgliedern angefragt werden kann.

(3) Der Vermittlungsausschuss informiert den Vorstand regelmäßig und bei besonderen Vorkommnissen unmittelbar über seine Arbeit.

(4) Die endgültige Entscheidung in Fällen ohne Vermittlungserfolg trifft der Aufsichtsrat, soweit dieser die Zuständigkeit nicht an den Vorstand delegiert.

§ 17 Ethikbeirat

(1) Der Ethikbeirat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die unterschiedlichen Berufsgruppen sollen in der Regel vertreten sein. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich. Mitglieder des Ethikbeirats können nicht gleichzeitig einem anderen Organ, außer der Mitgliederversammlung, oder Gremium (Ausschuss, Beirat, Kommission) der DGSF angehören.

(2) Die Aufgaben des Ethikbeirats sind

a) Wahl eine*r Sprecher*in und eine*r Stellvertreter*in

b) Beratung und Vermittlung bei Beschwerden und vermuteten Verstößen gegen die Ethik-Richtlinien durch Mitglieder der DGSF. Die Anfragen, Beschwerden und Anliegen können sowohl von Mitgliedern der DGSF als auch durch Kund*innen und Vertragspartner*innen der Mitglieder vorgetragen werden.

c) Beratung von Mitgliedern und Organen der DGSF bei der Anwendung und Auslegung der Ethik-Richtlinien und weiteren ethischen Fragestellungen

d) Stellungnahmen und Empfehlungen für Konsequenzen aus nicht-ethischem Verhalten

e) eigenständiges Aufgreifen und Thematisieren von ethischen Fragestellungen und Anregung von Diskursen innerhalb des Verbands

f) Unterbreiten von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Ethik-Richtlinien des Verbandes.

(3) Der Ethikbeirat informiert Vorstand und Aufsichtsrat regelmäßig und bei besonderen Vorkommnissen unmittelbar über seine Arbeit und stimmt sich bei Bedarf mit ihnen ab.

(4) Die Mitglieder des Ethikbeirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 18 Findungs- und Wahlkommission

(1) Die Findungs- und Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Mitglieder der Findungs- und Wahlkommission können nicht gleichzeitig einem anderen Organ, außer der Mitgliederversammlung, oder Gremium (Ausschuss, Beirat, Kommission) der DGSF angehören.

(2) Die Findungs- und Wahlkommission unterstützt die Mitgliederversammlung bei der qualifizierten Besetzung von Organen und Gremien, insbesondere des Aufsichtsrats, soweit dies in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt. Die Aufgaben sind im Einzelnen

a) Entwicklung von Anforderungsprofilen für die zu besetzenden Positionen

b) Information der Mitglieder über die Arbeit in den Organen und Gremien zur Förderung von Kandidaturen

c) Direktansprache geeigneter Mitglieder zu Förderung von Kandidaturen, die zu den Anforderungsprofilen passen

d) aussagefähige Information der Mitglieder über Kandidaturen

e) Planung und ordnungsgemäße Durchführung der Wahl des Aufsichtsrats.

(3) Die Mitglieder der Findungs- und Wahlkommission sind zur Neutralität im Rahmen der von ihnen betreuten Wahlen verpflichtet.

(4) Die Findungs- und Wahlkommission arbeitet mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat zusammen. Sie wird insbesondere bei der Planung von Mitgliederversammlungen beteiligt.

(5) Die Findungs- und Wahlkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Sie berichtet der Mitgliederversammlung jährlich über ihre Arbeit.

§ 19 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird im Rahmen des von der Mitgliederversammlung erteilten Prüfungsauftrags tätig. In der Regel prüft er die Tätigkeit von Aufsichtsrat und Vorstand auf die Einhaltung der Satzung, die Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die ordnungsmäßige Führung der Geschäfte sowie den Jahresabschluss. Die Mitgliederversammlung kann einen eingeschränkten oder erweiterten Auftrag erteilen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei bis drei, in der Regel aus zwei Personen. Die Amtsdauer kann bei der Wahl befristet werden und endet spätestens mit dem regulären Ende der Amtsperiode des Aufsichtsrats. Sie kann durch die Mitgliederversammlung verlängert werden. Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen nicht beim Verein angestellt oder Mitglied im Aufsichtsrat oder Vorstand sein. Dies gilt auch für die letzten beiden Jahre vor der Wahl. Weitere mögliche Interessengegensätze sind der Mitgliederversammlung vor der Berufung oder später zum nächstmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen.

(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind verpflichtet, die Arbeit des Prüfungsausschusses umfassend zu unterstützen, insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Sachmittel und Unterlagen zeitnah bereit zu stellen sowie alle erforderlichen Auskünfte kurzfristig zu erteilen. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, Einsicht in alle Bücher und Schriften des Vereins zu nehmen, die Geschäftsräume besichtigen und alle Mitarbeitenden anhören.

(4) Soweit dies im Ausnahmefall zur Prüfung komplexer Sachverhalte erforderlich ist, kann der Prüfungsausschuss der Mitgliederversammlung oder dem Aufsichtsrat die Beauftragung zur Verschwiegenheit verpflichteter, sachverständiger Dritter vorschlagen, über die die Mitgliederversammlung bzw. der Aufsichtsrat beschließt.

§ 20 Beiräte und Kommissionen

(1) Die Mitgliederversammlung, der Verbandsrat, der Aufsichtsrat oder der Vorstand können Beiräte und Kommissionen befristet und unbefristet berufen, z. B. einen wissenschaftlichen Beirat. Bei der Berufung sind mindestens der Auftrag des Beirats bzw. der Kommission, ihre Zusammensetzung und der zeitliche Rahmen ihrer Tätigkeit festzulegen. Es können andere Bezeichnungen gewählt und eine Sprecher*in sowie eine Stellvertretung festgelegt werden. Es können auch Nichtmitglieder in Beiräte oder Kommissionen berufen werden.

(2) Sofern nicht ausnahmsweise durch die Mitgliederversammlung, den Aufsichtsrat oder den Vorstand bestimmt, wählt jeder Beirat bzw. jede Kommission aus ihrer Mitte eine Sprecher*in und eine Stellvertretung, die für die Einladung, Sitzungsvorbereitung und -leitung sowie die Kommunikation mit den Vereinsorganen zuständig sind.

(3) Beiräte und Kommissionen haben beratende und beschlussvorbereitende Funktion für die Mitgliederversammlung, den Aufsichtsrat und den Vorstand.

(4) Bei Beiräten und Kommissionen können Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands an den Sitzungen teilnehmen, soweit das berufende Organ nichts anderes beschlossen hat. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll oder Arbeitspapieren festgehalten und in der Regel dem Aufsichtsrat, dem Vorstand und, falls der Auftrag von der Mitgliederversammlung erteilt wurde, auch der Mitgliederversammlung zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.

(5) Das berufende Organ, hilfsweise der Vorstand kann Beiräten und Kommissionen eine Geschäftsordnung geben.

6) Aufsichtsrat und Vorstand haben die Arbeit der Beiräte und Kommissionen angemessen zu unterstützen. Der Vorstand berichtet im Rahmen seines jährlichen Geschäftsberichts über die Arbeit von Beiräten und Kommissionen. Beiräte und Kommissionen, die durch die Mitgliederversammlung berufen wurden, berichten direkt der Mitgliederversammlung.

§ 21 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(2) Der Aufsichtsrat ist ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung berechtigt, durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Änderungen und Ergänzungen an der Satzung oder beschlossenen Satzungsänderungen/-neufassungen vorzunehmen, die vom Vereinsregister zur Ermöglichung einer Eintragung oder vom Finanzamt zur weiteren Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorgegeben werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Systemische Gesellschaft – Deutscher Verband für systemische Forschung, Therapie, Supervision und Beratung e. V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 22 Schlussbestimmung/Übergangsregelung

1. Der Aufsichtsrat nach § 8 der Satzungsneufassung und der Vorstand nach § 9 der Satzungsneufassung sowie der Prüfungsausschuss nach § 19 der Satzungsneufassung können bereits in der Mitgliederversammlung gewählt werden, die über diese Satzungsneufassung beschließt. Dabei ist abweichend von § 8 Abs. 4 a) ein direkter Wechsel aus dem Vorstand nach bisheriger Satzung in den Aufsichtsrat nach neuer Satzung zulässig und § 18 der Satzungsneufassung noch nicht anzuwenden. Die Berufung des ersten Vorstands erfolgt abweichend von § 8 Abs. 6 a) durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

2. Bis zur Eintragung der Satzungsneufassung und des neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand mit seinen bisherigen Befugnissen im Amt.

3. Die Amtszeit des Aufsichtsrats beginnt erst ab Eintragung der Satzungsneufassung, die des neuen Vorstands mit dessen Eintragung.

4. Die Funktion der Kassenprüfer*innen nach bisheriger Satzung endet spätestens mit der Wahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 19 der Satzungsneufassung.

5. Die Zugehörigkeit der Mitglieder der übrigen Organe und Gremien nach bisheriger Satzung bleibt durch die Neufassung unberührt. Deren Amtszeit wird auf Grundlage der Satzungsneufassung ermittelt.“

Stand: 16. März 2024

DGSF-Satzung als pdf-Datei zum Download (Stand: 16. März 2024)

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