Kinderschutz wahren: Sanktionen dürfen nicht das Existenzminimum von Kindern bedrohen

Die DGSF und weitere Verbände weisen in ihrem aktuellen Zwischenruf „Kinderschutz wahren in der ‚Neuen Grundsicherung‘. Sanktionen dürfen nicht das Existenzminimum von Kindern bedrohen“ auf die existenzgefährdenden Folgen für Kinder in Bedarfsgemeinschaften hin, die Sanktionen mittelbar betreffen – auch wenn sie formal nicht adressiert sind.

Die geplante Reform des SGB II – vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende – soll mehr Menschen in Arbeit integrieren und dadurch die Zahl der Leistungsbeziehenden deutlich reduzieren. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 21/3541) zielt u. a. darauf ab, Jobcentern wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit denen die Mitwirkung der Leistungsbeziehenden stärker eingefordert werden kann. Zudem ist die Ausweitung von Leistungskürzungen sowie der vollständige Leistungsentzug (Totalsanktion) bei mehrfachen Meldeversäumnissen vorgesehen. Dies schafft für Kinder eine strukturelle Gefährdungslage, da Familien nicht als voneinander getrennte Individuen wirtschaften, sondern als soziale Systeme mit gemeinsamen Ressourcen und Abhängigkeiten.

Die unterzeichnenden Verbände – Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e.V. (BVkE), Evangelischer Erziehungsverband e. V. (EREV), Internationale Gesellschaft für Erzieherische Hilfen e.V. (IGfH) sowie die DGSF – kritisieren die geplanten Änderungen, weisen auf deren existenzgefährdende Folgen für Kinder in Bedarfsgemeinschaften hin und fordern, den Kinderschutz in der „Neuen Grundsicherung“ zu wahren.

Zudem hätten die geplanten Änderungen im SGB II weitreichende Konsequenzen für das im SGB VIII fachlich normierte Kinderschutzverfahren. Dem Gesetzentwurf zufolge soll das Jugendamt künftig auch ohne konkrete kindbezogene Anhaltspunkte tätig werden. Dies würde die Schwelle staatlichen Eingreifens faktisch senken, Elternrechte einschränken und die Systemlogik des Kinderschutzes verändern. Die fehlende Mitwirkung von Eltern im SGB II darf keine eigenständigen Kinderschutzverfahren auslösen, wenn keine konkrete Gefährdung des Kindes vorliegt.

Die Inbezugnahme familiengerichtlicher Eingriffe zur Steigerung der Mitwirkungsbereitschaft im SGB II lehnen die Verbände entschieden ab. Sozialleistungsrecht darf nicht mittelbar über familiengerichtliche Drohkulissen durchgesetzt werden.

Gleichzeitig wird betont: Nachhaltige Stabilisierung von Familien und erfolgreiche Integration in Arbeit gelingen durch präventive, niedrigschwellige Unterstützung – nicht durch Eskalation von Sanktionen.

Die SGB-II-Reform muss das Existenzminimum von Kindern verlässlich sichern und die Eigenständigkeit des Kinderschutzes wahren.

Mitzeichnungen des Zwischenrufs (Name, Organisation/Träger, Emailadresse) sind noch bis 10.03.2026 möglich. Mails nimmt Birgit Averbeck, DGSF-Fachreferentin Jugendhilfe/ -Politik und Soziale Arbeit, entgegen (birgit.averbeck@dgsf.org).

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