Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Instituteversammlung

1.   Mitgliedschaft

Mitglieder der Instituteversammlung sind juristische Personen, Personengesellschaften und Institutionen, die Fort- oder Weiterbildung in Systemischer Therapie, in Systemischer Beratung und in anderen systemischen Handlungskonzepten anbieten, den Akkreditierungsrichtlinien der DGSF entsprechen und vom Vorstand zu akkreditierten Weiterbildungsinstituten ernannt sind. Diese akkreditierten Weiterbildungsinstitute der DGSF bilden die Instituteversammlung. (§ 8 Absatz 1 DGSF-Satzung)
Die akkreditierten Weiterbildungsinstitute werden in der Instituteversammlung durch eine von ihnen bevollmächtigte Person vertreten. Diese Personen haben bei den Sitzungen der Instituteversammlung Antrags-, Rede- und Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft in der Instituteversammlung endet, wenn die Akkreditierung erlischt oder das Institut aus der DGSF austritt. (§ 8 Absatz 2 DGSF-Satzung)

2.   Aufgaben

Die Aufgaben der Instituteversammlung sind u.a. die

1. Sicherung der Qualität der  Fort- und Weiterbildungen.
2. Erarbeitung von Vorschlägen für Standards, Richtlinien und Evaluationskriterien für die Fort- und Weiterbildung in Systemischer Therapie, in Systemischer Beratung und in anderen systemischen Handlungskonzepten und deren Fortschreibung in Zusammenarbeit mit dem Fort- und Weiterbildungsausschuss und dem Vorstand zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung.
3. Umsetzung von Ethikrichtlinien zu fördern und von den Mitgliedern der Instituteversammlung zu fordern.
4. Weiterentwicklung von Regelungen / Richtlinien zur Akkreditierung von Weiterbildungsinstituten in Zusammenarbeit mit dem Fort- und Weiterbildungsausschuss und dem Vorstand zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung. (§ 8 Absatz 7 DGSF-Satzung)
5. Förderung der Arbeit der Institute, auch durch berufs- und fachpolitische Initiativen.
6. Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen.
7. Genehmigung und Fortschreibung einer Geschäftsordnung für die Instituteversammlung. (§ 12 DGSF-Satzung)
8. Festlegung eines zusätzlichen Beitrages für die Mitglieder der Instituteversammlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Beschlussvorlage bei der Mitgliederversammlung. (§ 8 Absatz 3 und § 8 Absatz 4 DGSF-Satzung)

3.   Öffentlichkeit

Zugang zu den Sitzungen der Instituteversammlung haben ihre Mitglieder, Mitglieder des Vorstands und des Fort- und Weiterbildungsausschusses, der/die berufspolitische ReferentIn, der/die GeschäftsführerIn, VertreterInnen von Instituten, die einen Antrag auf Akkreditierung gestellt haben und geladene Gäste. Alle Anwesenden haben Rederecht.

4.   Einberufung

Die Instituteversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr. (§ 8 Absatz 5 DGSF-Satzung)
Dazu lädt der Instituterat die von den akkreditierten Weiterbildungsinstituten bevollmächtigten und die unter Punkt 3 genannten  Personen schriftlich drei Wochen vor dem vereinbarten Termin unter Angabe einer Tagesordnung zu den Sitzungen der Instituteversammlung ein. Alle Vorschläge der akkreditierten Institute für die Tagesordnung werden aufgenommen, wenn sie vier Wochen vor der Sitzung beim Instituterat eingegangen sind.

5.   Anwesenheit

Jedes akkreditierte Institut verpflichtet sich zur Teilnahme an den Sitzungen der Instituteversammlung mit einer bevollmächtigten Person. Im Falle einer Verhinderung ist vor Beginn der Sitzung eine schriftliche Mitteilung (E-mail/Fax) beim Instituterat einzureichen.
Fehlt ein Mitglied bei zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Instituteversammlung ohne Mitteilung, kann der Vorstand auf Antrag der Instituteversammlung die Akkreditierung entziehen.
Die Regelung in Absatz 2 entfällt mit Inkrafttreten der neuen Richtlinien zur Akkreditierung von Weiterbildungsinstituten.

6.   Beschlussfähigkeit

Die Instituteversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der akkreditierten Weiterbildungsinstitute durch ihre bevollmächtigten Personen vertreten sind.

7.   Instituterat

Die Instituteversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder ein aus drei Personen bestehendes Leitungsgremium, den Instituterat (§ 8.5 DGSF-Satzung). Die Wahl wird als individuelle Personenwahl durchgeführt. Die Amtszeit jeder gewählten Person beträgt drei Jahre. Die Amtsperioden der Mitglieder des Instituterates können sich unterscheiden und richten sich nach dem individuellen Wahlzeitpunkt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen in der Instituteversammlung erhält. Wiederwahl ist möglich.
Der Instituterat führt die Geschäfte der Instituteversammlung. Er regelt die Verteilung seiner Aufgaben selbst. Er kooperiert im Rahmen seiner Aufgaben mit anderen Gremien und Funktionsträgern der DGSF, insbesondere mit dem Vorstand und dem Fort- und Weiterbildungsausschuss. Dafür kann er Arbeitsgruppen bilden.
Der Instituterat organisiert und dokumentiert die Willens- und Meinungsbildung der Instituteversammlung und vertritt deren Beschlüsse. Er ist zuständig für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Instituteversammlung.
Die Mitgliedschaft im Instituterat endet durch Rücktritt, Wegfall der Mitgliedschaft in der Instituteversammlung oder einem Misstrauensvotum der Instituteversammlung. Der Instituterat führt die Geschäfte nach Rücktritt oder Ende einer Amtsperiode kommissarisch weiter, bis die Nachfolge geregelt ist. Nach einem Misstrauensvotum mit 2/3 Mehrheit ist sofort ein kommissarischer Instituterat zu wählen.

8.   Sitzungsleitung

Der Instituterat leitet in den Sitzungen der Instituteversammlung die Diskussionen, führt eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll und sammelt die Beschlüsse.
Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Redeliste wird nur durch Anträge zur Geschäftsordnung unterbrochen. Der Instituterat kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Instituteversammlung die Redezeit begrenzen.
Gegen alle Entscheidungen der Versammlungsleitung kann nur unverzüglich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
In Ausnahmefällen kann die Sitzung zur Sicherstellung ihrer Aufgaben unterbrochen werden. Ob und wie lange die Sitzung unterbrochen wird, entscheidet die Instituteversammlung.

9.   Behandlung von Sachanträgen

Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Instituteversammlung und der Fort- und Weiterbildungsausschuss. Anträge sind dem Institituterat bis 30 Tage vor der nächsten Sitzung schriftlich vorzulegen. Mit der Einladung zur Sitzung werden die fristgerecht eingegangenen Anträge an die Institute übermittelt. Liegen mehrere, einander nicht widersprechende Anträge zu demselben Tagesordnungspunkt vor, so werden sie einzeln nacheinander in der Reihenfolge ihres Eingangs beraten und abgestimmt. Liegen einander widersprechende Anträge zu demselben Tagesordnungspunkt vor, so wird zunächst über den weitestgehenden Antrag diskutiert, danach über die anderen Anträge. Zusatz und Abänderungsanträge und Einzel‑Abstimmungen hierüber sind möglich. Der abstimmungsreife Gesamtantrag wird, wenn erforderlich, verlesen. Danach ist über den Antrag abzustimmen.

Die Mitglieder können auf Antrag nach Anhörung einer Gegenrede mit einfacher Mehrheit beschließen:
a) sich mit dem Antrag nicht zu befassen,
b) den Antrag zu vertagen,
c) den Antrag an einen Ausschuss zu verweisen.

Ein Initiativantrag kann gestellt werden, wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Personen diesen unterstützen.

10.   Abstimmungen

Jedes akkreditierte Institut hat in den Sitzungen der Instituteversammlung eine Stimme. Soweit nicht anders festgelegt, gilt ein Antrag mit einfacher Mehrheit als beschlossen. Stimmübertragungen sind mit vorliegender schriftlicher Vollmacht zulässig. Ein Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

11.   Geschäftsordnungsanträge

Geschäftsordnungsanträge können jederzeit außerhalb von Abstimmungen und Wahlgängen gestellt werden. Geschäftsordnungsanträge sind:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung
c) Vertagung eines Tagungsordnungspunktes
d) Schluss der Redeliste
e) Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit
f) Schluss der Debatte
g) geheime Abstimmung/Wahl
h) Personaldebatte
i) Änderung der Tagesordnung

Geschäftsordnungsanträgen auf:
‑ Feststellung der Beschlussfähigkeit
‑ geheime Abstimmung/Wahl
‑ Personaldebatte
ist stattzugeben. Über sonstige Geschäftsordnungsanträge wird nach Anhörung einer Gegenrede sofort offen abgestimmt. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als beschlossen.

12.   Persönliche Erklärungen

Persönliche Erklärungen können von jedem Mitglied der Instituteversammlung außerhalb von Wahlgängen und Abstimmungen abgegeben werden. Sie müssen vor oder während der Sitzung schriftlich beim Instituterat eingehen und werden in Kopie dem Protokoll beigefügt.

13.   Protokoll

Von jeder Sitzung der Instituteversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens enthält:
a) Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung
b) Anwesenheitsliste
c) die von der Instituteversammlung genehmigte Tagesordnung
d) alle Anträge mit Verweis auf den zugehörigen Tagesordnungspunkt
e) alle Beschlüsse, auch Beschlüsse zur Geschäftsordnung, soweit diese auf das Ergebnis der Beratung Einfluss haben
f) persönliche Erklärungen in Kopie

Das Protokoll ist spätestens sechs Wochen nach der Sitzung an alle eingeladenen Personen zu versenden.
Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung der Instituteversammlung genehmigen zu lassen.

14.   Auslegung der Geschäftsordnung

Der Instituterat hat sich über die Auslegung der Geschäftsordnung zu einigen.
Im Einzelfall kann von der Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Instituteversammlung zustimmen.

15.   Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 13. Mai 2007 in Kraft.

Stand: März 2012

Anhang: Die Instituteversammlung tagt zweimal pro Kalenderjahr. Die Termine hierfür sind in der Regel der Sonntag zwei Wochen vor dem Ostersonntag (ab 2009) und in Verbindung mit der Jahrestagung der DGSF.